(vgl. BERGER/GÜNGERICH, Zivilprozessrecht, Bern 2008, § 19, N 1132 und 1135). Da im Zusammenhang mit einem Revisionsbegehren eines Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung aufgrund der Abhängigkeit des strafrechtlich relevanten Deliktsbetrags von der bewiesenen zivilrechtlichen Schadenshöhe nur in Ausnahmefällen lediglich der Zivilpunkt betroffen sein wird, werden dadurch die strengeren Regeln von Art. 368 BE ZPO bezüglich des Zivilpunkts aber faktisch ausgehebelt. Dadurch wird es einem Verurteilten möglich, im Rahmen eines Revisionsverfahrens hinsichtlich des Zivilpunkts Tatsachen oder Beweismittel als neu vorzubringen, welche ihm bereits zur Zeit des ersten Verfahrens bekannt waren.