Im Revisionsverfahren haben die unterschiedlichen Verfahrensarten zur Folge, dass im Strafverfahren Tatsachen und Beweismittel als neu gelten, sofern sie nur dem damaligen Gericht – nicht aber dem jeweiligen Angeschuldigten – nicht bekannt gewesen sind (vgl. BSK StPO-HEER, a.a.O., N 42). Im Revisionsverfahren eines Zivilurteils bzw. des adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Zivilpunkts können dagegen nur diejenigen Tatsachen und Beweismittel als neu gelten, welche zur Zeit der Urteilsfällung bereits existiert hatten, aber auch dem betreffenden Gesuchsteller bzw. Verurteilten erst nach Ausfällung des Urteils bekannt bzw. von ihm entdeckt worden sind