Im Zivilpunkt jedoch ist der erlittene zivilrechtliche Schaden bzw. dessen Vorliegen und dessen konkrete Höhe von den Parteien zu behaupten, zu belegen oder zu bestreiten. Im Revisionsverfahren haben die unterschiedlichen Verfahrensarten zur Folge, dass im Strafverfahren Tatsachen und Beweismittel als neu gelten, sofern sie nur dem damaligen Gericht – nicht aber dem jeweiligen Angeschuldigten – nicht bekannt gewesen sind (vgl. BSK StPO-HEER, a.a.O., N 42).