19 vilverfahren im Gegensatz zum Strafverfahren nicht nach der materiellen, sondern nur nach der formellen Wahrheit gesucht wird. So sollte die Höhe des Deliktsbetrags bei der Sachbeschädigung wie auch die übrigen Elemente des Tatbestands der Sachbeschädigung dem Angeschuldigten zweifelsfrei nachgewiesen werden, wobei die Beweislast beim Staat liegt. Im Zivilpunkt jedoch ist der erlittene zivilrechtliche Schaden bzw. dessen Vorliegen und dessen konkrete Höhe von den Parteien zu behaupten, zu belegen oder zu bestreiten.