1317 f.). Dieser Vorgriff zeigt, dass in Bezug auf Sachbeschädigungen eine Schnittstelle zwischen Straf- und Zivilrecht besteht, welche verfahrenstechnisch nicht unproblematisch ist. Während nämlich im Strafverfahren die Untersuchungs- und Offizialmaxime gilt, sind das Zivilverfahren und damit auch der Zivilpunkt im Strafverfahren von der Dispositions- und Verhandlungsmaxime beherrscht. Dies führt dazu, dass im Zi-