So führte auch das Gericht im Verfahren gegen den Gesuchsteller (Verfahren S 01 50) in Bezug auf die Höhe des Sachschadens aus, was den Begriff des (Sach-)Schadens im strafrechtlichen Bereich anbelange, so seien allgemein zu berücksichtigen der materielle wie auch immaterielle Schaden, insbesondere die Kosten für Wiederbeschaffung, Reparatur oder Schadensbegrenzung, Folgeschäden, Verlust des Affektionswertes, Imageschäden u.a.m. Im Vorgriff auf die Erörterungen zum Zivilpunkt hielt das Gericht fest, dass aus seiner Sicht beim Vorfall vom 21. August 1999 ein Schaden von ca. CHF 82'000.00 als belegt erscheine (vgl. S 01 50, pag. 1317 f.).