Bei der Sachbeschädigung bemisst sich die Höhe des Deliktsbetrags hauptsächlich aufgrund des verursachten, zivilrechtlichen Schadens. So führte auch das Gericht im Verfahren gegen den Gesuchsteller (Verfahren S 01 50) in Bezug auf die Höhe des Sachschadens aus, was den Begriff des (Sach-)Schadens im strafrechtlichen Bereich anbelange, so seien allgemein zu berücksichtigen der materielle wie auch immaterielle Schaden, insbesondere die Kosten für Wiederbeschaffung, Reparatur oder Schadensbegrenzung, Folgeschäden, Verlust des Affektionswertes, Imageschäden u.a.m.