Es reicht daher nicht aus, nur in Anwendung dieses Grundsatzes generell ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des früheren Urteils zu wecken (vgl. BSK StPO-HEER, Art. 413, N 6 und 7). b. Bei der Sachbeschädigung bemisst sich die Höhe des Deliktsbetrags hauptsächlich aufgrund des verursachten, zivilrechtlichen Schadens.