Dabei stellt sich die Frage nach dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Urteilsgrundlagen. Wahrscheinlichkeit bedeutet eine vernünftige Aussicht dafür, dass die einen Schuldspruch tragenden Feststellungen erschüttert werden. Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht anwendbar, da dies die Aufhebung der Rechtskraft des früheren Urteils unter allzu einfachen Bedingungen ermöglicht und zu einer zu grossen Gefährdung der Rechtssicherheit führt. Es reicht daher nicht aus, nur in Anwendung dieses Grundsatzes generell ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des früheren Urteils zu wecken (vgl. BSK StPO-HEER, Art.