Erheblich sind neue Tatsachen oder Beweismittel dann, wenn sie geeignet sind, die Beweislage des früheren Urteils so stark zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein Freispruch erfolgen oder die verurteilte Person erheblich geringer bestraft werden kann (vgl. MAURER, a.a.O. S., 565 f.). Die Erheblichkeit von Noven lässt sich in antizipierter Beweiswürdigung beurteilen (vgl. BSK StPO-HEER, Art. 410, N 66). Dabei stellt sich die Frage nach dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Urteilsgrundlagen.