Im Weiteren ist zu beachten, dass eine bloss andere neue bzw. angeblich bessere Beweiswürdigung von bereits im früheren Verfahren bekannten Tatsachen nicht zur Begründung einer Revision herangezogen werden kann. Dementsprechend können im Revisionsverfahren auch nicht Tatsachen erfolgreich angeführt werden, die im früheren Urteil als unerheblich bezeichnet worden sind (vgl. BSK StPO-HEER, a.a.O., N 66). Nicht relevant sind zudem Tatsachen, die erst nach dem fraglichen Entscheid eingetreten sind (SCHMID, a.a.O., N 13).