O., S. 565). Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel und damit keine Revisionsgründe bilden auch blosse Meinungsäusserungen und Behauptungen, andere Rechtsauffassungen, nach Rechtskraft eingetretene Änderungen in der Rechtsanschauung oder Rechtssprechung sowie Gesetzesänderungen (vgl. BSK StPO-HEER, a.a.O., N 51). Im Weiteren ist zu beachten, dass eine bloss andere neue bzw. angeblich bessere Beweiswürdigung von bereits im früheren Verfahren bekannten Tatsachen nicht zur Begründung einer Revision herangezogen werden kann.