wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (SCHMID, a.a.O., N 13). Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel sind gegeben, wenn das Gericht die Tragweite dieser Tatsachen oder Beweismittel falsch gewürdigt hat (vgl. MAURER, a.a.O., S. 565).