Daraus ergibt sich, dass alle anderen Sachverhalte, die im Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner thematisiert und schliesslich fallen gelassen wurden, auch im Revisionsgesuch unter dem Revisionsgrund gemäss Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV nicht wieder aufgebracht werden können, da bereits der objektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. Verfahren SK 2010/270, pag. III/677 ff. und pag. III/793 ff.). Es ist daher festzuhalten, dass vorliegend kein Revisionsgrund gemäss Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV gegeben ist. 3. Zu Art. 368 Abs. 1 Ziff. 1 StrV a. Wie bereits erwähnt, lässt Art. 368 Abs. 1 Ziff.