in Bezug auf alle anderen Vorwürfe endete das Verfahren mit einer Aufhebung. Vorgängig wurde bereits dargelegt, dass der begangene versuchte Betrug sowie die begangene Urkundenfälschung mangels effektiver Einwirkung auf das Strafurteil des Gesuchsstellers keinen Revisionsgrund gemäss Art. 368 Abs. 1 Ziff. 1 StrV darstellen. Die Überweisung der falschen Anschuldigung endete in einem Freispruch. Daraus ergibt sich, dass alle anderen Sachverhalte, die im Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner thematisiert und schliesslich fallen gelassen wurden, auch im Revisionsgesuch unter dem Revisionsgrund gemäss Art. 368 Abs. 1 Ziff.