Die Anklagekammer prüfte die Aufhebungspunke unter dem Gesichtspunkt „in dubio pro duriore“ gerade daraufhin, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schuldspruch bestehe. Die von ihr bestätigten Aufhebungspunkte betrafen alle Vorwürfe gegen den Gesuchsgegner 1, bei denen der objektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden konnte. Zu einer Überweisung ans urteilende Gericht kam es schliesslich nur hinsichtlich des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung und einer falschen Anschuldigung; in Bezug auf alle anderen Vorwürfe endete das Verfahren mit einer Aufhebung.