mindestens ein Strafverfahren muss aber eingeleitet worden sein (FINGERHUTH, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER; StPO-Kommentar, Art. 410, N 68). Zudem muss sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand nachgewiesen sein, ein blosses Glaubhaftmachen reicht nicht aus (vgl. SCHMID, PK StPO, Art. 410, N 18 f.). Dieser Nachweis des objektiven und subjektiven Tatbestands ist vorliegend nicht gegeben. Die Anklagekammer prüfte die Aufhebungspunke unter dem Gesichtspunkt „in dubio pro duriore“ gerade daraufhin, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schuldspruch bestehe.