1 StrV die Tatsache, dass der Gesuchsgegner ein einziges gefälschtes Dokument eingereicht hat, auch nicht als Anhaltspunkt für den Verdacht ausreicht, der Gesuchsgegner 1 könnte in anderer Weise – erfolgreich – auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt haben. Zum Nachweis des Revisionsgrundes der Einwirkung durch eine strafbare Handlung ist zwar nur im Regelfall das Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung erforderlich; mindestens ein Strafverfahren muss aber eingeleitet worden sein (FINGERHUTH, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER; StPO-Kommentar, Art. 410, N 68).