Durch die eingehende und gründliche Strafuntersuchung und das daran anschliessende Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner 1 wurden auch allfällig entstandene Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates des Kantons Bern wieder ausgelöscht. Im Weiteren ist festzuhalten, dass für das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 368 Abs. Ziff. 1 StrV die Tatsache, dass der Gesuchsgegner ein einziges gefälschtes Dokument eingereicht hat, auch nicht als Anhaltspunkt für den Verdacht ausreicht, der Gesuchsgegner 1 könnte in anderer Weise – erfolgreich – auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt haben.