Auch aus der Tatsache, dass der Gesuchsgegner 1 die Scheiben damals nicht ersetzen liess, lässt sich nicht ableiten, dass die Kosten eines Ersatzes effektiv geringer gewesen wären. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Einreichen der gefälschten Rechnung durch den Gesuchsgegner 1 keinen Einfluss auf das Ergebnis des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller hatte. Durch die eingehende und gründliche Strafuntersuchung und das daran anschliessende Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner 1 wurden auch allfällig entstandene Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates des Kantons Bern wieder ausgelöscht.