17 sacht hätte, zumal die vom Gesuchsteller vorgebrachte schriftliche Zusammenstellung von K. dies nicht zu widerlegen vermag, da dieser verschiedene, Kosten beeinflussende Faktoren ausser Acht gelassen hatte (vgl. SK 2010/270, pag. IV/127 ff.). Auch aus der Tatsache, dass der Gesuchsgegner 1 die Scheiben damals nicht ersetzen liess, lässt sich nicht ableiten, dass die Kosten eines Ersatzes effektiv geringer gewesen wären.