III/1349). Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bzw. des Gesuchstellers ergeben sich jedoch keine weiteren, genügenden Anhaltspunkte für den konkreten Verdacht, dass durch weitere strafbare Handlungen auf den Inhalt des Urteils vom 4. April 2003 eingewirkt worden wäre. Daran ändern auch die vom Gesuchsteller und der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Passagen des Urteils der 1. Strafkammer vom 16. Dezember 2010 nichts (vgl. pag. 125 f. bzw. 147 f.). Die Offerte, gestützt auf welche das damalige Gericht den Schadensbetrag von CHF 26'000.00 zugesprochen hatte, hat sich im Verfahren SK 2010/270 als echt herausgestellt.