Daraus ergibt sich – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt (vgl. pag. 126 bzw. Ziff. III.2) – dass sich die gefälschte Rechnung nicht auf den Inhalt des Urteils ausgewirkt hat, da einerseits die Verurteilung wegen Sachbeschädigung u.a. gestützt auf die eigenen Aussagen des Gesuchstellers erfolgte und andererseits der mit der gefälschten Rechnung geltend gemachte Schadensbetrag nicht zugesprochen wurde (vgl. Ziff. II.1.c sowie Verfahren S 01 50, pag. III/1349).