Durch die strafbare Handlung des Gesuchsgegners 1 – Fälschen der Rechnung – wurde somit nicht das Gericht oder die Strafbehörden korrumpiert, weshalb sich eine Aufhebung nur rechtfertigt, wenn das Urteil des damaligen Gerichts ohne die strafbare Handlung des Gesuchsgegner 1 anders ausgefallen wäre. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die gefälschte Rechnung eine Einwirkung auf das Strafurteil gegen den Gesuchsteller hatte oder nicht. d. Die gefälschte Rechnung der Firma I. vom 17. Januar 2000 über CHF 55'900.00 mit dem Vermerk „Bezahlt 30. April 2000“ (Verfahren S 01 50 [nachfolgend S 01 50], pag.