Schlussendlich stellte sich heraus, dass nur eine einzige Rechnung gefälscht war, wofür der Gesuchsgegner 1 schliesslich schuldig gesprochen und verurteilt wurde. Die gefälschte Rechnung vom 17. Januar 2000 sollte die Höhe des Schadens belegen, welche die Gesuchsgegner 1-3 durch eine vom Gesuchsteller begangene Sachbeschädigung erlitten hatten. Durch die strafbare Handlung des Gesuchsgegners 1 – Fälschen der Rechnung – wurde somit nicht das Gericht oder die Strafbehörden korrumpiert, weshalb sich eine Aufhebung nur rechtfertigt, wenn das Urteil des damaligen Gerichts ohne die strafbare Handlung des Gesuchsgegner 1 anders ausgefallen wäre.