16 ren Unterlagen seien gefälscht. In dem gegen den Gesuchsgegner geführten Strafverfahren (oberinstanzliche Verfahrensnummer SK 2010/270) wurde dieser Verdacht gründlich abgeklärt, indem unter anderem die Rechnungssteller untersuchungsrichterlich befragt und aufgefordert wurden, ihre Kopien der damals ausgestellten Rechnungen vorzulegen (siehe Verfahren SK 2010/270 pag. II/545 ff.). Schlussendlich stellte sich heraus, dass nur eine einzige Rechnung gefälscht war, wofür der Gesuchsgegner 1 schliesslich schuldig gesprochen und verurteilt wurde.