In Fällen, in denen die strafbare Handlung keine konkreten Auswirkungen auf das entsprechende Urteil hatte, stellt bereits die Strafverfolgung gegen den jeweiligen Täter die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates wieder her, ohne dass aus formalistischen Gründen in einem prozessualen Leerlauf das gesamte frühere Verfahren wieder aufgenommen werden müsste. c. Im angefochtenen Urteil wurde der Gesuchsteller wegen mehrfacher Sachbeschädigung und qualifizierter Sachbeschädigung schuldig gesprochen und verurteilt.