StPO nicht anders erfolgen. Demnach ist für die Beantwortung der Frage, ob sich bei strafbaren Handlungen, die das Gericht nicht korrumpiert haben, eine Revision aufdrängt oder nicht, auf deren konkrete Auswirkungen auf den Inhalt des Urteils bzw. auf das Ergebnis des Strafverfahrens abzustellen. In Fällen, in denen die strafbare Handlung keine konkreten Auswirkungen auf das entsprechende Urteil hatte, stellt bereits die Strafverfolgung gegen den jeweiligen Täter die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates wieder her, ohne dass aus formalistischen Gründen in einem prozessualen Leerlauf das gesamte frühere Verfahren wieder aufgenommen werden müsste.