b der neuen ZPO. So schreiben FREIBURGHAUS/AFHELDT mit einem Verweis auf die Botschaft, der Revisionsgrund der Einwirkung eines Verbrechens oder Vergehens müsse sich aus einem Strafverfahren ergeben und das Verbrechen oder Vergehen müsse kausal für den Fehlentscheid gewesen sein. Ausserdem müsse die Gutheissung der Revision direkt zu einer für den Revisionskläger günstigeren Abänderung des rechtskräftigen Urteils führen, d.h. das Delikt müsse sich für ihn nachteilig ausgewirkt haben (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO-Kommentar, Art. 328, N 20). Gleicher Meinung sind auch CARCAGNI ROESLER, SCHWANDER, GASSER/