Im letzteren Fall muss jedoch mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass das Urteil ohne die strafbare Handlung tatsächlich anders ausgefallen wäre bzw. die strafbare Handlung tatsächlich eine Wirkung auf das betreffende Urteil gehabt hatte. Diese Auslegung des Gesetzeswortlauts findet ihre Bestätigung denn auch in der Lehre zur zivilprozessualen Parallelbestimmung, Art. 328 Abs. 1 lit. b der neuen ZPO.