Diese Wirkung kann einerseits darin liegen, dass ein Richter die Bestechung „annahm“ und damit einen absoluten Aufhebungsgrund begründet; andererseits kann sie aber auch darin bestehen, dass durch eine falsche Zeugenaussage oder eine gefälschte Urkunde das Ergebnis anders ausgefallen ist als bei korrekter Aussage bzw. ohne Fälschung. Im letzteren Fall muss jedoch mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass das Urteil ohne die strafbare Handlung tatsächlich anders ausgefallen wäre bzw. die strafbare Handlung tatsächlich eine Wirkung auf das betreffende Urteil gehabt hatte.