15 Strafverfahrens zwar versucht worden ist, das Urteil nach den eigenen Wünschen zu beeinflussen, diesem Versuchen aber letztlich – aus welchen Gründen auch immer – kein Erfolg beschieden war. Anders gesagt, impliziert bereits das Verb „einwirken“, dass die strafbare Handlung auch tatsächlich eine Wirkung gehabt haben muss. Diese Wirkung kann einerseits darin liegen, dass ein Richter die Bestechung „annahm“ und damit einen absoluten Aufhebungsgrund begründet;