In einem solchen Fall leuchte der absolute Charakter des Revisionsgrundes ein, nicht aber dort, wo die strafbare Handlung weder das Gericht in irgendeiner Weise korrumpiert, noch Auswirkungen auf den Inhalt des Urteils gehabt habe (pag. 124 f.). Diese Auffassung wird darüber hinaus durch den Gesetzeswortlaut gestützt, welcher klar besagt, dass auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt worden sein muss. Bereits aus dieser Wortwahl ergibt sich, dass es nicht ausreichen kann, wenn im Rahmen des