In seinem Entscheid vom 12. Oktober 2006 führt es aus, eine Zeugenaussage, welche vom Gericht als solche für ein verurteilendes Erkenntnis gar nicht beachtet worden sei, führe auch dann nicht zu einem Revisionsgrund, wenn sich nachträglich ergebe, dass diese Zeugenaussage falsch gewesen sei (vgl. ZR 106 [2007], Nr. 38, S. 174, E. 3.4). Auch die Generalstaatsanwaltschaft ist grundsätzlich dieser Meinung. In ihrer Stellungnahme führte sie aus, ob der Revisionsgrund propter falsa in jedem Fall absoluten Charakter haben müsse, sei zu bezweifeln.