Im Gegenteil ist aufgrund der konkreten Art und Schwere des Verstosses und den gesamten Umständen abzuwägen, ob das in Frage stehende Urteil aufzuheben ist oder nicht. Diese Auffassung wird im Übrigen durch einen Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich bestätigt. In seinem Entscheid vom 12. Oktober 2006 führt es aus, eine Zeugenaussage, welche vom Gericht als solche für ein verurteilendes Erkenntnis gar nicht beachtet worden sei, führe auch dann nicht zu einem Revisionsgrund, wenn sich nachträglich ergebe, dass diese Zeugenaussage falsch gewesen sei (vgl. ZR 106 [2007], Nr. 38, S. 174, E. 3.4).