Diese Überlegungen würden bei anderen Straftaten – z.B. bei Fälschung einer dem Gericht zum Beweis vorgelegten Urkunde oder falschem Zeugnis – nicht unbedingt zu treffen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 102, N 26). b. Die Kammer ist mit HAUSER/SCHWERI/HARTMANN einer Meinung, dass der Revisionsgrund von Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV nicht in jedem Fall automatisch zur Aufhebung des früheren Urteils führen muss. Im Gegenteil ist aufgrund der konkreten Art und Schwere des Verstosses und den gesamten Umständen abzuwägen, ob das in Frage stehende Urteil aufzuheben ist oder nicht.