Nicht dieser Meinung sind HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, welche ausführen, im Gegensatz zur „revisio propter nova“ könne dieser Wiederaufnahme- bzw. Revisionsgrund ein absoluter, abstrakter sein. Sei z.B. ein Richter vom Geschädigten bestochen worden, so liege ein Verstoss vor, welcher allein schon wegen seiner Schwere zur Aufhebung des Urteils führen müsse. Diese Überlegungen würden bei anderen Straftaten – z.B. bei Fälschung einer dem Gericht zum Beweis vorgelegten Urkunde oder falschem Zeugnis – nicht unbedingt zu treffen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 102, N 26).