Es brauche nicht nachgewiesen zu werden, dass die Stimme des bestochenen Richters das Mehrheitsverhältnis tatsächlich beeinflusst habe. Ein bloss bei Gelegenheit des Strafverfahrens begangenes Delikt falle hier dagegen ausser Betracht, bspw. eine Beleidigung des Angeklagten während der Verhandlung (BSK-StPO-HEER, a.a.O. N 98). Nicht dieser Meinung sind HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, welche ausführen, im Gegensatz zur „revisio propter nova“ könne dieser Wiederaufnahme- bzw. Revisionsgrund ein absoluter, abstrakter sein.