So genüge allein diese Einwirkung, das Vertrauen in den Entscheid derart zu erschüttern, dass eine Wiederaufnahme gerechtfertigt erscheine (MAURER, a.a.O., S. 568). Die materielle Richtigkeit des früheren Urteils sei nicht Gegenstand der Prüfung und es sei unbedeutend, ob es ohne die fragliche Einwirkung zu einem günstigeren oder ungünstigeren Urteil gekommen wäre, obwohl der Wortlaut des Gesetzes auch eine andere Auslegung zulassen würde. Der Rechtsstaat werde generell als nicht mehr glaubwürdig angesehen, wenn an einem derart zustande gekommenen Urteil festgehalten werden würde.