2 StrV a. Gemäss Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV kann die Revision beantragt werden, wenn durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt worden ist, was in der Regel durch ein Strafurteil festgestellt sein muss. Dieser Revisionsgrund der „revisio propter falsa“ wird in der überwiegenden Lehre als absoluter Revisionsgrund bezeichnet, der im Gegensatz zur „revisio propter nova“ (Art. 368 Abs. 1 Ziff. 1 StrV) keines Kausalzusammenhangs zwischen der strafbaren Handlung und dem Ergebnis des Ur-