Wie unter Ziffer II.1 ersichtlich, stützt sich der Gesuchsteller allerdings teilweise auch auf Art. 368 Abs. 1 Ziff. 1 StrV, zumal sich im Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner 1 ergeben hat, dass nur eine einzige Urkunde zweifelsfrei als gefälscht zu betrachten ist. Die Kammer prüft daher sowohl das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 368 Abs. 1 Ziff. 1 StrV als auch nach Art. 368 Abs. 1. Ziff. 2 StrV. Aus praktischen Überlegungen wird nachfolgend zuerst das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 368 Abs. Ziff. 2 StrV beurteilt. 2. Zu Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV a. Gemäss Art. 368 Abs. 1 Ziff.