Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch vom 7. Juni 2004 – entgegen der Vorschrift in Art. 370 Abs. 2 StrV – explizit keinen Revisionsgrund nennt. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zutreffend aus, dass sich der Gesuchsteller wohl auf Art. 368 Abs. 1 Ziff.2 StrV berufe, indem er sein Revisionsgesuch damit begründe, dass mit gefälschten Urkunden auf das Strafverfahren eingewirkt worden sei. Wie unter Ziffer II.1 ersichtlich, stützt sich der Gesuchsteller allerdings teilweise auch auf Art. 368 Abs. 1 Ziff.