Im Weiteren ist darauf hinzuweisen. dass im Revisionsverfahren eine Aufhebung des früheren Urteils grundsätzlich nur in den beanstandeten Punkten erfolgt bzw. erfolgen kann (vgl. dazu BSK StPO-Heer, Art. 413, N 16 und Art. 414, N 12). Ein vollumfänglicher Freispruch kommt daher gestützt auf die Teilgeständnisse und Teilanerkennungen des Gesuchstellers (vgl. Ziff. II.1.b und II.1.c bzw. Verfahren S 01 50 pag. I/319 ff.) von vornherein nicht in Betracht. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch vom 7. Juni 2004 – entgegen der Vorschrift in Art. 370 Abs. 2 StrV – explizit keinen Revisionsgrund nennt.