3. später ein Strafurteil ausgefällt wird, das mit dem früheren in unverträglichem Widerspruch steht; 4. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen der Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle guthiess und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist. Die Revision bezüglich des Zivilpunkts richtet sich nach den Bestimmungen der (bernischen) Zivilprozessordnung (vgl. Art. 368 Abs. 2 StrV i.V.m. Art 368 BE ZPO). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen.