Da es um die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils geht und dies das Vertrauen in die Rechtskraftwirkung beeinträchtigt, muss eine Revision stets mit der Überzeugung gerechtfertigt sein, es werde dadurch ein anderes, besseres Urteil ermöglicht (vgl. BSK StPO-HEER, Art. 412, N 5). Im Revisionsverfahren liegt die Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis von Behauptungen bzw. für die Benennung von Revisionsgründen und -zielen beim Gesuchsteller. Anders als im Hauptverfahren sind auch die Offizialmaxime und der Grundsatz in dubio