Eine solche Ausnahme vom Verbot der doppelten Strafverfolgung lässt sich allerdings nur bei Vorliegen von neuen Erkenntnisquellen rechtfertigen, deren Nichtbeachtung zu stossenden Ergebnissen führen und das Vertrauen in die Rechtsordnung erschüttern würde; so vermag bspw. eine blosse Unzufriedenheit mit dem Verfahrensergebnis eine Revision nicht zu begründen (vgl. BSK StPO-HEER, Art. 410, N 8). Da es um die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils geht und dies das Vertrauen in die Rechtskraftwirkung beeinträchtigt, muss eine Revision stets mit der Überzeugung gerechtfertigt sein, es werde dadurch ein anderes, besseres Urteil ermöglicht (vgl. BSK StPO-HEER, Art. 412, N 5).