4. Beurteilung durch die Kammer 1. Vorbemerkungen Bevor näher auf den vorliegenden Fall eingegangen wird, erscheint es angezeigt, einige Ausführungen zum eigentlichen Sinn und Zweck des Instituts der Revision zu machen. Da sich das Institut der Revision und die Revisionsgründe mit Inkrafttreten der eidgenössischen StPO inhaltlich nicht geändert haben, werden hierzu sowie zur rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zusätzlich zur Lehre und Rechtsprechung betreffend Art. 368 StrV auch die Lehrmeinungen hinsichtlich Art. 410 StPO herangezogen.