der Gesuchstellerin 3 höher ausfalle als im Urteil vom 4. April 2003. Die Gesuchsgegner 1-3 seien durch die Vorfälle und Verfahren ab 2002 immer wieder zeitlich sehr stark in Anspruch genommen worden, was sich geschäftlich mit Sicherheit nicht positiv ausgewirkt habe. Dazu komme auch die mental Beschäftigung mit der Materie. Die Gesuchsgegner 1-3 hätten kein Interesse daran, diese ganze Geschichte durch die Neubeurteilung nochmals aufzurollen. Aus den erwähnten Gründen sei das Revisionsgesuch abzuweisen. 2. [...]