Im Strafpunkt werde die Neubeurteilung wohl kaum andere Erkenntnisse bringen als diese dem Richter beim Urteil vom 4. April 2003 zu Grunde gelegen seien. Es stelle sich somit tatsächlich die Frage, ob das Revisionsgesuch aus formell rechtlichen Überlegungen gutzuheissen sei, obwohl praktisch abzusehen sei, dass sich materiell keine Verbesserung für den Gesuchsteller ergeben dürfte, hingegen das Risiko für ihn bestehe, dass die Schadenersatzforderung der Gesuchsteller 1-3 resp. der Gesuchstellerin 3 höher ausfalle als im Urteil vom 4. April