Somit hätten die Gesuchsgegner 1-3, namentlich die B. SA, den Schaden in der Höhe von CHF 52'000.00 tatsächlich erlitten. Da die betroffene Geschäftslokalität zweimal das Ziel eines Anschlags gewesen sei und nicht im Detail habe festgestellt werden können, welche Schäden bei welchem Anschlag entstanden seien, sei der Schaden von CHF 52'000.00 auf zwei Ereignisse aufgeteilt worden. Dabei habe natürlich das Risiko bestanden, dass die Täterschaft für einen oder beide der Anschläge nicht zugewiesen werden könne. Tatsache sei, dass der Gesamtschaden CHF 52'000.00 betragen habe.